Statut des Vereines „Institut für projektbezogene Studiengänge"
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit:
Der Verein führt den Namen „Institut für projektbezogene Studiengänge". Er hat seinen Sitz in Linz/OÖ und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Bundesrepublik Österreich.
§ 2 Zweck des Vereins:
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn
gerichtet ist, bezweckt:
a) Verbreitung der Idee praxisorientierter Forschung im Sinne einer
engeren Verbindung von Universität und Lebenswelt
b) Förderung der Entwicklung von Projekten auf wissenschaftlicher
Grundlage unter besonderer Berücksichtigung
aktionsforschungsorientierter Methoden
c) Institutionalisierung projektbezogener Studiengänge an
österreichischen Universitäten als zeitgemäße
Erweiterung der
Erwachsenenbildung auf interdisziplinärer Basis
d) Initiativen zur Durchsetzung der Anerkennung der Gleichwertigkeit
des DHEPS (= Diplôme des Hautes Etudes en
Pratique Sociale) mit dem österreichischen Studienabschluss eines
Mag. rer. soc. oec. oder eines universitären Abschlusses
desselben Niveaus
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:
(1) Als ideelle Mittel dienen:
a) Beratung und Unterstützung von Forschern/-innen, die sich in
solchen Projekten engagieren
b) Evaluierung sozialrelevanter Berufs- und Lebenserfahrung
c)Organisation von Gruppen als Reflexion der laufenden Projekte und der
Aufarbeitung der anstehenden theoretischen Probleme
d) Aufrechterhaltung und Intensivierung der Kooperation mit dem
„Conseil des Formation des Adultes" an der Faculté des
Sciences Humaines an der Universität Straßburg und mit der
Université Cooperative International in Paris.
(2) der erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden
durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Subventionen, Forschungsaufträge, Lehraufträge
c) Spenden, Zuweisungen für Studienversuche
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder, das sind Personen, die hiezu wegen ihrer Bedeutung
für projektorientierte Studiengänge oder wegen
besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft:
(1) Mitglieder des Vereins können
grundsätzlich alle physischen und iuridischen Personen werden,
soferne sie bereit sind,
im Sinne der Verwirklichung der Vereinsziele tätig zu werden
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden
(3) Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige
Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese
Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft:
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch
freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss
(2) Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit frei. Er
muss dem Vorstand jedoch mindestens zwei Monate
vorher schriftlich mitgeteilt werden. erfolgt die Anzeige
verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin
wirksam
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand
wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten
verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die
Generalversammlung zuständig, bis zu deren Entscheidung
die Mitgliedsrechte ruhen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Das Recht, bei allen
Generalversammlungen Anfragen und Anträge zu stellen und ihre
Stimme abzugeben, haben alle ordentlichen Mitglieder
und Ehrenmitglieder, ebenso kommt ihnen das aktive und passive Wahrecht
zu
(2) die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem
Zweck des Vereines schaden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten
§ 8 Vereinsorgane:
Organe des Vereis sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer/-innen (§14), der/die Geschäftsführer/-in (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16)
§ 9 Die Generalversammlung:
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal
jährlich statt
(2) eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss
des Vorstandes oder der ordentlichen
Generalversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von
mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen
der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens
zwei Wochen vor dem Termin schriftliche einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen
(4) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder und
Ehrenmitglieder teilnahms- und stimmberechtigt.
die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist
nicht zulässig.
(5) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller
Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung
zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die
Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben
Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig ist
(6) Die Wahlen sind die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch der Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen
Stimmen
(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die
Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung sein/e
Stellvertreter/-in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt den
Vorsitz das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den
Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung:
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des
Vorstandes und der Rechnungsprüfer/-innen;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
c) Beschlussfassung über einen Vorschlag;
d) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der
Mitgliedschaft;
e) Beschlussfassungen über Statutenänderungen und die
freiwillige Auflösung des Vereines;
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf des
Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand:
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden,
dessen/deren Stellvertreter, dem/der Schriftführer/-in und dem/der
Kassier/-in, deren Stellvertreter/innen, sowie höchstens 5
Beisitzer/-innen.
(1) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat
bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das
Recht, an seiner Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist.
(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf
jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(3) Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden, in dessen/deren
Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/-in,
schriftlich oder mündlich einberufen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn all seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von
ihnen anwesend ist.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit.
(6) Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung
sein/ihre Stellvertreter/-in. Ist auch
dieser/diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren
ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(7) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 2)
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch
Enthebung (Abs. 8) und Rücktritt (Abs. 9).
(8) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne Mitglieder entheben.
(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. die Rücktrittserklärung ist an
den
Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst
mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm
kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung der des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Generalversammlungen;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
g) Erstellung eines wissenschaftlichen Beirates
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen; ebenso vertritt
er/sie
den Verein nach außen
(2) Der/die Schriftführer/-in hat den Obmann bei der Führung
der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Im obliegt die
Führung
der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(3) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereis verantwortlich.
(4) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der
Vorsitzenden, des/der Schriftführers/-in und des/der Kassier/-in
ihre Stellvertreter/-innen..
§ 14 Die Rechnungsprüfer/-innen:
(1) Die zwei Rechnungsprüfer/-innen werden von der
Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern/-innen obliegt die laufende
Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses.
§ 15 Der/die Geschäftsführer/-in
Nach Bedarf bestellt der Verein einen/eine Geschäftsführer/-in. Dieser/diese hat das Büro zu leiten und die Abwicklung der laufenden Geschäfte zu besorgen. Der/die Geschäftsführer/-in ist mit dem/der Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/-in zeichnungsberechtigt.
§ 16 Das Schiedsgericht:
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Es
wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von
14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/-in namhaft
macht. Diese wählen als drittes Mitglied eine/n
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 17 Auflösung des Vereins:
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur
in einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung und nur
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - soferne Vereinsvermögen
vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen.
Insbesondere hat sie eine/n Liquidator/-in zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung
der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
PS: Nach Genehmigung der Statuten durch die
zuständige Behörde hat die konstituierende Sitzung des
Vereins am 17. 11.
1989 stattgefunden.