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Domestizierte Gewerkschaften

Statut des Vereines „Institut für projektbezogene Studiengänge"

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit:

Der Verein führt den Namen „Institut für projektbezogene Studiengänge". Er hat seinen Sitz in Linz/OÖ und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Bundesrepublik Österreich.

§ 2 Zweck des Vereins:

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
a) Verbreitung der Idee praxisorientierter Forschung im Sinne einer engeren Verbindung von Universität und Lebenswelt
b) Förderung der Entwicklung von Projekten auf wissenschaftlicher Grundlage unter besonderer Berücksichtigung aktionsforschungsorientierter Methoden
c) Institutionalisierung projektbezogener Studiengänge an österreichischen Universitäten als zeitgemäße Erweiterung der Erwachsenenbildung auf interdisziplinärer Basis
d) Initiativen zur Durchsetzung der Anerkennung der Gleichwertigkeit des DHEPS (= Diplôme des Hautes Etudes en Pratique Sociale) mit dem österreichischen Studienabschluss eines Mag. rer. soc. oec. oder eines universitären Abschlusses desselben Niveaus

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:

(1) Als ideelle Mittel dienen:
a) Beratung und Unterstützung von Forschern/-innen, die sich in solchen Projekten engagieren
b) Evaluierung sozialrelevanter Berufs- und Lebenserfahrung
c)Organisation von Gruppen als Reflexion der laufenden Projekte und der Aufarbeitung der anstehenden theoretischen Probleme
d) Aufrechterhaltung und Intensivierung der Kooperation mit dem „Conseil des Formation des Adultes" an der Faculté des Sciences Humaines an der Universität Straßburg und mit der Université Cooperative International in Paris.
(2) der erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Subventionen, Forschungsaufträge, Lehraufträge
c) Spenden, Zuweisungen für Studienversuche

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder, das sind Personen, die hiezu wegen ihrer Bedeutung für projektorientierte Studiengänge oder wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft:

(1) Mitglieder des Vereins können grundsätzlich alle physischen und iuridischen Personen werden, soferne sie bereit sind, im Sinne der Verwirklichung der Vereinsziele tätig zu werden
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden
(3) Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft:

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss
(2) Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit frei. Er muss dem Vorstand jedoch mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zuständig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Das Recht, bei allen Generalversammlungen Anfragen und Anträge zu stellen und ihre Stimme abzugeben, haben alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, ebenso kommt ihnen das aktive und passive Wahrecht zu
(2) die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Zweck des Vereines schaden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten

§ 8 Vereinsorgane:

Organe des Vereis sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer/-innen (§14), der/die Geschäftsführer/-in (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16)

§ 9 Die Generalversammlung:

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt
(2) eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftliche einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen
(4) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder teilnahms- und stimmberechtigt. die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
(5) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist
(6) Die Wahlen sind die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch der Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen
(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung sein/e Stellvertreter/-in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt den Vorsitz das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung:

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/-innen;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
c) Beschlussfassung über einen Vorschlag;
d) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
e) Beschlussfassungen über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf des Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Der Vorstand:

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter, dem/der Schriftführer/-in und dem/der Kassier/-in, deren Stellvertreter/innen, sowie höchstens 5 Beisitzer/-innen.
(1) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(3) Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden, in dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/-in, schriftlich oder mündlich einberufen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn all seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von
ihnen anwesend ist.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(6) Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/-in. Ist auch
dieser/diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(7) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 8) und Rücktritt (Abs. 9).
(8) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung der des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
g) Erstellung eines wissenschaftlichen Beirates

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen; ebenso vertritt er/sie den Verein nach außen
(2) Der/die Schriftführer/-in hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Im obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(3) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereis verantwortlich.
(4) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Vorsitzenden, des/der Schriftführers/-in und des/der Kassier/-in ihre Stellvertreter/-innen..

§ 14 Die Rechnungsprüfer/-innen:

(1) Die zwei Rechnungsprüfer/-innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern/-innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.

§ 15 Der/die Geschäftsführer/-in

Nach Bedarf bestellt der Verein einen/eine Geschäftsführer/-in. Dieser/diese hat das Büro zu leiten und die Abwicklung der laufenden Geschäfte zu besorgen. Der/die Geschäftsführer/-in ist mit dem/der Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/-in zeichnungsberechtigt.

§ 16 Das Schiedsgericht:

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/-in namhaft macht. Diese wählen als drittes Mitglied eine/n Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 17 Auflösung des Vereins:

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - soferne Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Liquidator/-in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.



PS: Nach Genehmigung der Statuten durch die zuständige Behörde hat die konstituierende Sitzung des Vereins am 17. 11. 1989 stattgefunden.